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Brückenteilzeit - Jetzt passt der Job zum Leben
Egal, ob in der Familie oder bei der Arbeit, wir alle kennen in unserem Umfeld Frauen und Männer, die für eine bestimmte Zeit ihre Arbeitszeit verkürzen. Kinder, Angehörige, Weiterbildung oder einfach mal kürzer treten: Es gibt viele Gründe, warum man vorübergehend von Vollzeit auf Teilzeit wechseln möchte.
Doch oft stellt sich der Weg in die Teilzeit als Einbahnstraße heraus. Mit ernsten Folgen für die Haushaltskasse – und meist leider auch für den beruflichen Aufstieg.
Das ändern wir jetzt. Mit der Brückenteilzeit. Wir bauen eine Brücke zu den eigenen Lebensplänen und Lebenslagen. Eine Brücke, die auch wieder zurückführt zur alten Arbeitszeit, wenn die Kinder zum Beispiel aus dem Gröbsten raus sind.
Flugblatt: „Die Brückenteilzeit - Jetzt passt der Job zum Leben“
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Fragen + Antworten
Bislang gibt es gesetzlich nur einen Rechtsanspruch auf Verkürzung der Arbeitszeit. Man hat also ein Recht auf unbegrenzte Teilzeitarbeit. Oft ist der Weg zurück aber versperrt. Wer einmal seine Arbeitszeit verringert hat, bleibt meist dabei – viele unfreiwillig. Über ein Drittel der Teilzeitbeschäftigten – meist sind es Frauen – wollen mehr arbeiten, aber ihr Arbeitgeber verhindert es. Das ändern wir mit der Brückenteilzeit.
Künftig gibt es auch einen Rechtsanspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit. Wir bauen eine für Beschäftigte und Arbeitgeber verlässliche Brücke. Für eine bestimmte Zeit kann man Teilzeit arbeiten; es gibt aber auch einen verlässlichen Weg zurück zur vorherigen Arbeitszeit.
Das können grundsätzlich alle Beschäftigten. Voraussetzung für die neue Brückenteilzeit ist:
- Der Arbeitgeber hat mehr als 45 Beschäftigte.
- Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
- Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer stellt im Betrieb einen Antrag, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder bisherige Teilzeitarbeit) für einen bestimmten Zeitraum zu verringern. Dieser Zeitraum kann zwischen einem und fünf Jahren dauern. Das soll für alle Teilzeit-Vereinbarungen gelten, die ab dem 1. Januar 2019 abgeschlossen werden.
- Es müssen keine bestimmten Gründe (z.B. Kindererziehung, Pflege etc.) vorliegen.
- Der Antrag muss mindestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Verringerung in Textform gestellt werden.
- Es stehen keine betrieblichen Gründe entgegen, welche die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen.
- Bei Betrieben zwischen 46 und 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird der Anspruch auf Brückenteilzeit einem pro 15 Beschäftigten gewährt.
- In größeren Unternehmen können das alle Beschäftigten in Anspruch nehmen.
Es müssen die oben genannten Voraussetzungen gegeben sein. Der Arbeitgeber kann dem Wunsch ansonsten nur widersprechen, wenn dem betriebliche Gründe entgegenstehen. Eine zusätzliche Ausnahme sieht der Gesetzentwurf in kleineren Betrieben bis zu 200 Beschäftigten vor. In diesen Betrieben muss mindestens einem pro angefangenen 15 Beschäftigten der Anspruch gewährt werden. In einem Betrieb mit 60 Beschäftigten kann der Arbeitgeber den Wunsch nur ohne triftigen Grund ablehnen, wenn mehr als fünf Beschäftigte befristet die Arbeitszeit verringern wollen. Damit haben auch Arbeitgeber in kleineren Betrieben die nötige Planungssicherheit. In größeren Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten gilt diese Ausnahme nicht mehr.
Ausgangspunkt für den Rechtsanspruch ist immer die bisherige Arbeitszeit. Sie kann für eine gewisse Zeit verringert werden – um anschließend wieder auf die alte Stundenzahl zurückzukehren. Wer jetzt schon in Teilzeit arbeitet, hat also nicht das garantierte Recht, beispielsweise auf eine Vollzeitstelle zu wechseln.
Allerdings wird diesen Beschäftigten die Verlängerung ihrer Arbeitszeit erleichtert. Bereits heute sind sie bei der Besetzung freier Arbeitsplätze und gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Künftig soll der Arbeitgeber auch die Beweislast tragen, dass kein entsprechender Arbeitsplatz vorhanden ist.
Rund 22 Millionen Menschen arbeiten laut Bundesarbeitsministerium in Unternehmen mit mehr als 45 Beschäftigten.
Der Gesetzentwurf von Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) wurde in die Abstimmung mit den anderen Ministerien gegeben. Danach erfolgt die Beschlussfassung im Bundeskabinett und die parlamentarische Beratung im Deutschen Bundestag. Unser Ziel: Beschäftigte sollen vom 1. Januar 2019 das Recht auf befristete Teilzeit bekommen – unter den oben genannten Voraussetzungen.
Strikter geregelt werden soll im Rahmen des neuen Gesetzes auch die so genannte Arbeit auf Abruf. Diese fällt beispielsweise in der Gastronomie oder im Einzelhandel oft an. Ist mit dem Arbeitgeber keine bestimmte Wochenarbeitszeit vereinbart, sollen künftig 20 statt bislang zehn Stunden als vereinbart gelten. Um ein Mindestmaß an Entlohnung zu sichern, aber auch vor Überforderung zu schützen, soll die vereinbarte Arbeitszeit 20 Prozent nicht unter- und 25 Prozent nicht überschreiten.
Wer zum Beispiel zehn Stunden vertraglich arbeiten soll, muss also mindestens acht Stunden beschäftigt werden und darf nicht länger als 12,5 Stunden tätig sein.