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Schutzschirm für Deutschland
Schutzschirm für Deutschland
Das Coronavirus erfordert entschlossenes Handeln und kluges Krisenmanagement. Die Bundesregierung tut alles, was notwendig ist, damit wir gemeinsam diese Krise überstehen: Das wichtigste ist der Schutz der Gesundheit! Und es geht darum, die Folgen der Krise klein zu halten. Darum spannen wir einen Schutzschirm für Familien, für Arbeitsplätze, für Selbstständige, für kleine und große Unternehmen. Und wir geben Sicherheit für Mieterinnen und Mieter.
Die Menschen können sich auf uns verlassen, wir stehen in dieser Krise an ihrer Seite – mit konsequentem Regierungshandeln, unbürokratisch und praktisch.
Wir schützen Leben und unsere Gesundheit
Oberstes Ziel ist es, Leben und unsere Gesundheit zu schützen. Dafür müsse alle viel in Kauf nehmen, auch eine vorübergehende Einschränkung der Freiheit, unter anderem mit der starken Verringerung sozialer Kontakte und der Schließung von Schulen und Kitas.
- Ansammlungenvon mehr als zwei Personen sind grundsätzlich verboten. Ausgenommen sind sollen Familien sowie in einem Haushalt lebende Personen. Das Kontaktverbot wird kontrolliert, Verstöße mit Bußgeldern geahndet.
- Weiter wurden Restaurants und Gaststätten geschlossen. Außer-Haus-Lieferungen und Take-away-Angebote sind weiter erlaubt.
- Auch Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wurden geschlossen. Davon betroffen sind etwa Friseure, Kosmetikstudios, Tattoo-Studios und Massagesalons. Medizinisch notwendige Behandlungen sollen weiter möglich bleiben.
- Deutschland kontrolliert an den Grenzen nach Österreich, Frankreich, Luxemburg und Dänemark sowie zur Schweiz. Reisende ohne triftigen Grund dürfen nicht mehr einreisen. Für Warenverkehr und Berufspendler*innen gibt es Ausnahmen.
- Die deutschen Inseln wurden für Besucher*innen gesperrt. Nur wer seinen Hauptwohnsitz auf einem Eiland hat oder dort arbeitet, darf rauf.
- Ansammlungenvon mehr als zwei Personen sind grundsätzlich verboten. Ausgenommen sind sollen Familien sowie in einem Haushalt lebende Personen. Das Kontaktverbot wird kontrolliert, Verstöße mit Bußgeldern geahndet.
Wir schützen und unterstützen Beschäftigte
Die deutschen Unternehmen und die Beschäftigten haben unsere volle Unterstützung. Neben der Gesundheit der Menschen schützen wir deshalb auch ihre Arbeitsplätze. Dazu erleichtern wir rückwirkend zum 1. März den Zugang zum Kurzarbeitergeld. Das bedeutet, dass Unternehmen jetzt schon die verbesserte Kurzarbeit beantragen können. Wenn Arbeit durch die Krise wegbricht, kann ein Unternehmen die Belegschaft in Kurzarbeit schicken – die Bundesagentur für Arbeit übernimmt 60 Prozent des Lohns und die Kosten der Sozialversicherung, bei Beschäftigten mit Kindern 67 Prozent. Wir spannen einen Schutzschirm für Arbeitsplätze, damit Unternehmen Entlassungen vermeiden und zusammen mit ihren Beschäftigten nach der Krise wieder durchstarten können.
Außerdem wird das Kurzarbeitergeld gestaffelt angehoben. Für Beschäftigte, deren Arbeitszeit in der Krise um mindestens 50 Prozent verringert wurde, und die nun entsprechend Kurzarbeitergeld beziehen. Der Koalitionsbeschluss sieht vor, dass diese Beschäftigten ab dem 4. Monat des Bezuges von Kurzarbeitergeld 70 Prozent des pauschalierten Nettoeinkommens erhalten - beziehungsweise 77 Prozent, wenn sie Kinder haben. Ab dem 7. Monat des Bezuges steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 beziehungsweise 87 Prozent - vorerst bis Ende 2020. Außerdem können sich Kurzarbeiter*innen nun in allen Berufen mit Nebenjobs mehr dazuverdienen als bisher.
Damit wird eine dringende Forderung der SPD und der Gewerkschaften weitgehend erfüllt. Denn viele Beschäftigte kommen mit der bisherigen Höhe des Kurzarbeitergeldes nicht auf Dauer über die Runden. Mieten, Kredite und das alltägliche Leben müssen trotzdem bezahlt werden. In vielen Branchen konnten die Gewerkschaften zwar durchsetzen, dass das Kurzarbeitergeld durch Tarifvertrag erhöht wird, aber dies gilt längst nicht für alle.
Mit dem Kurzarbeitergeld schützen wir viele Beschäftigte vor Entlassung und Arbeitslosigkeit. Es betrifft schon jetzt Millionen Beschäftigte, denn rund jeder dritte Betrieb hat Mitarbeiter*innen in Kurzarbeit geschickt. Bezahlt werden die Hilfen von der Bundesagentur für Arbeit aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung.
- Mehr Firmen als bisher können die Leistung der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Es reicht, wenn nur 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind – statt wie bisher ein Drittel.
- Sozialversicherungsbeiträge werden für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent erstattet.
- Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiter können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
- Anders als bisher wird in Betrieben darauf verzichtet, Arbeitszeitkonten zur Vermeidung von Kurzarbeit einzusetzen und ins Minus zu fahren.
- Beschäftigte in Kurzarbeit können in Bereichen aushelfen, die notwendig sind, um die Infrastruktur und Versorgung aufrechtzuerhalten. Zuverdienste sind bis zur Höhe des vorherigen Einkommens gestattet.
Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber beantragt. Die Agenturen für Arbeit vor Ort sind für alle Unternehmen (auch Zeitarbeitsunternehmen) der Ansprechpartner.
Diese Erleichterungen sind rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft getreten und werden rückwirkend ausgezahlt. Unternehmen sollten schnellstmöglich die verbesserte Kurzarbeit beantragen.
Normalerweise wird ein Zuverdienst auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, wenn der Nebenjob nicht schon vor dem Bezug des Kurzarbeitergeldes bestand. Angesichts der schwierigen Situation besonders im Bereich des Gesundheitswesens, der öffentlichen Infrastruktur und der Landwirtschaft gilt in diesen Bereichen jetzt eine Ausnahme: Wer in Kurzarbeit ist und zum Beispiel in der Landwirtschaft aushilft, dem wird der Zuverdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Kurzarbeitergeld und Zuverdienst zusammen dürfen aber nicht das vorherige normale Einkommen übersteigen.
Wir erhöhen in diesem Jahr die Hinzuverdienstgrenzen für Rentner*innen, die vor der Regelaltersgrenze in Rente gegangen sind, deutlich; von 6.300 Euro auf 44.590 Euro. Damit soll die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtert werden.
Die mögliche Höchstdauer für die sogenannte kurzfristige Beschäftigung erweitern wir von 70 auf 115 Tage. Das hilft besonders der Landwirtschaft.
Schließt ein Betrieb aus eigener Entscheidung heraus, muss der Arbeitgeber auch das Entgelt für seine Beschäftigten weiterzahlen. Gleiches gilt, wenn eine Behörde ein Unternehmen schließt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behalten ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können, heißt es beim DGB Rechtsschutz.
Wenn das Gesundheitsamt den Betrieb unter Quarantäne stellt, zahlt in der Regel der Arbeitgeber den Lohn in den ersten sechs Wochen weiter. Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, im Auftrag der Behörden das Geld auszuzahlen, das er sich im Nachhinein aber wieder von den Behörden zurückerstatten lassen kann.
Beschäftigte, die selbst an Corona erkranken und dadurch arbeitsunfähig sind, erhalten nach den „normalen“ Regeln die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Niemand soll fürchten, wegen der Folgen der Corona-Krise mittellos dazustehen. Deshalb haben wir den Zugang zur Grundsicherung vereinfacht – auch für (Solo-)Selbstständige:
- Wer zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung stellt und dabei erklärt, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, darf Erspartes in den ersten sechs Monaten behalten.
- In den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs werden die Ausgaben für Wohnung und Heizung in jedem Fall in tatsächlicher Höhe anerkannt.
Weil das Wirtschaftsleben wegen der Beschränkungen in weiten Teilen zum Erliegen gekommen ist, werden auch kaum neue Jobs vermittelt. Es ist derzeit noch viel schwieriger geworden, aus der Arbeitslosigkeit heraus einen neuen Job zu finden. Deswegen wird die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I verlängert - und zwar um drei Monate und für alle, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember 2020 enden würde.
Wer arbeitslos wird, bekommt bisher 12 Monate lang Arbeitslosengeld, das gilt für Arbeitnehmer bis 50 Jahre - vorausgesetzt, sie waren zuvor 24 Monate oder länger versicherungspflichtig beschäftigt. Für Arbeitslose ab 50 Jahren steigt die Bezugsdauer in mehreren Schritten auf bis zu 24 Monate. Die Höhe liegt bei 60 Prozent des letzten Netto-Entgelts, bei Arbeitslosen mit Kindern sind es 67 Prozent.
Wir schützen und unterstützen Unternehmen
Unser Ziel: Möglichst kein Unternehmen soll wegen Corona in die Insolvenz gehen, möglichst kein Arbeitsplatz verloren gehen. Deshalb haben wir ein Milliarden-Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen aufgestellt. Wir helfen Unternehmen dabei, liquide zu bleiben, damit sie gut durch die Krise kommen.
Die Einrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) stellt die Liquidität und Eigenkapitalausstattung der von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen sicher. Befristet bis Ende 2021 wird der Staat über den Fonds die Möglichkeit haben, langfristige ökonomische und soziale Schäden abzuwenden.
- Der Fonds umfasst mehrere Instrumente: 100 Milliarden Euro sind für so genannte Rekapitalisierungsmaßnahmen zur Kapitalstärkung vorgesehen. Der Staat kann sich über den Fonds direkt an in Not geratenen Unternehmen beteiligen, um deren Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. Das Instrument baut auf Erfahrungen während der Finanzmarktkrise von 2008 auf. Eine öffentliche Kontrolle der Mittelverwendung wird sichergestellt.
- Zudem helfen staatliche Garantien von bis zu 400 Milliarden Euro Unternehmen dabei, am Kapitalmarkt Geld zu bekommen.
- Mit Krediten von bis zu 100 Milliarden Euro werden die bestehenden Sonderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) refinanziert. Zur Finanzierung dieser Maßnahmen wird der Bund je nach Bedarf zusätzliche Kredite aufnehmen.
Und mit einem neuen Kreditprogramm versorgen wir vor allem den Mittelstand schneller mit dringend notwendigen Krediten.
Die Bundesregierung stützt kleine, mittelständische und große Unternehmen mit Krediten – und zwar finanziell unbegrenzt. Um die Liquidität der Unternehmen zu verbessern, wurden darüber hinaus die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerschulden erleichtert. Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Auf Vollstreckungsmaßnahmen wird bis Ende 2020 verzichtet.
Außerdem wurden die Voraussetzungen für die Kredite der staatlichen Förderbank KfW massiv gelockert und Konditionen verbessert, um möglichst vielen Unternehmen jeder Größe schnell und wirksam zu helfen.
Auch wurden zusätzliche KfW-Sonderprogramme aufgelegt. Der Höchstkreditbetrag liegt je Unternehmensgruppe bei 1 Milliarde Euro. Es werden verschiedene Laufzeiten von bis zu 5 Jahren angeboten.
Unternehmen, die seit mindestens fünf Jahren bestehen, können einen KfW-Unternehmerkredit beantragen. Für jüngere Unternehmen, die noch nicht seit fünf Jahren bestehen, steht der ERP-Gründerkredit zur Verfügung.
Der Mittelstand ist das Rückgrat unserer Wirtschaft und gerade in dieser Krise besonders betroffen. Deshalb haben wir ein Schnellkreditprogramm für kleinere und mittlere Firmen und Betriebe gestartet, die jetzt sehr rasche Unterstützung benötigen.
Die Schnellkredite der staatlichen Förderbank KfW für den Mittelstand umfassen im Kern folgende Maßnahmen:Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:
- Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
- Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
- Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
- Zinssatz in Höhe von aktuell 3% mit Laufzeit 10 Jahre.
- Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
- Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.
Der KfW-Schnellkredit kann nach Genehmigung durch die EU-Kommission starten.
Hilfskredite sind ab sofort über die Hausbank zu beantragen – oder auch eine andere Geschäftsbank, Sparkasse, Genossenschaftsbank, Direktbank, Bausparkasse, Versicherung oder ein Finanzvermittler. Wichtig: Die direkte Beantragung bei der KfW ist nicht möglich.
Bei der KfW findest Du einen Finanzierungspartner in wenigen Schritten.
Für mittelgroße Firmen steht ein unbegrenztes Kreditprogramm über die staatliche Förderbank KfW bereit. Große Unternehmen werden notfalls auch durch Verstaatlichungen gerettet. Die Bundesregierung gibt ihnen milliardenschwere Garantien und übernimmt Schuldtitel. Die Firmen in Deutschland können zudem ihre Steuern später begleichen. Nähere Informationen dazu im FAQ in der Antwort auf die Frage „Welche steuerlichen Erleichterungen sind geplant?“.- Direkte Finanzspritzen
Solo-Selbstständige, Kleinstunternehmer*innen und kleine Familienbetriebe, die gerade kaum Kredite bekommen, können je nach Größe der Belegschaft für drei Monate 9000 bis 15 000 Euro erhalten. Der Zuschuss ist nicht zurückzuzahlen. Das soll unbürokratisch funktionieren, Antragsteller*innen müssen nur versichern, dass sie durch Corona wirtschaftliche Schwierigkeiten (Existenzbedrohung beziehungsweise Liquiditätsengpass) haben. Ausgeführt wird das Sofortprogramm über die Länder, die zudem oft eigene Hilfsprogramme aufgelegt haben, die kombiniert werden können. Der Bund stellt für diese Soforthilfe 50 Milliarden Euro bereit. Außerdem werden die Insolvenzregeln geändert: Wer aufgrund von Corona in den nächsten Monaten in Zahlungsschwierigkeiten gerät, muss vorerst keine Insolvenz anmelden.
Weitere Informationen zur konkreten Antragstellung auf der Seite des Finanzministeriums. - Leichter Zugang zur Grundsicherung
Selbstständige (und Angestellte) können ab sofort leichter Grundsicherung erhalten, so dass ihr Lebensunterhalt und der Verbleib in der eigenen Wohnung in der Krise trotz Verdienstausfall gesichert werden. Antragsteller*innen müssen in den nächsten Monaten weder Vermögensverhältnisse offenlegen noch ihr Vermögen antasten.
Weitere Informationen auf der Seite des Finanzministeriums.
- Direkte Finanzspritzen
Unternehmen, die unter der Corona-Pandemie leiden, können ab sofort steuerliche Hilfen bekommen. Wenn Unternehmen wegen der wirtschaftlichen Folgen des Virus in diesem Jahr fällige Steuern nicht zahlen können, können sie nun einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Zinsfrei soll ihnen dann ein Aufschub für Einkommen-, Körperschafts- und Umsatzsteuer gewährt werden.
Dafür sollen die Unternehmen zwar darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind, müssen laut Bundesfinanzministerium den entstandenen Schaden aber nicht im Einzelnen belegen. Außerdem können Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler ihre Steuervorauszahlungen anpassen lassen. Die Anträge können bei den Finanzämtern gestellt werden.
Die Behörden verzichten zudem bis Jahresende darauf, überfällige Steuerschulden einzufordern, auch Säumniszuschläge gibt es in dieser Zeit nicht.
Um kleinen, mittleren und großen Unternehmen zu helfen und sie schnell mit günstigen Krediten zu versorgen, werden bestehende Programme für Liquiditätshilfen deutlich ausgeweitet und zusätzliche Sonderprogramme bei der staatlichen Förderbank KfW eingeführt - und zwar finanziell unbegrenzt. Unternehmen sollten sich jetzt über ihre Hausbank an die KfW wenden.
Zusätzlich zu den milliardenschweren Paketen zur Sicherung von Arbeitsplätzen und Unternehmen bekommen kleine und mittelständische Unternehmen Hilfe über weitere steuerliche Maßnahmen. So sollen die Unternehmen auch in der Krise liquide bleiben. Konkret dürfen sie absehbare Verluste durch den Corona-Stillstand mit bereits gezahlten Steuer-Vorauszahlungen für 2019 verrechnen - und so Geld vom Finanzamt zurückbekommen.
Wer jetzt absehbar Verluste einfahren wird, bekommt eine Erstattung seiner bereits für 2019 gezahlten Vorauszahlungen. Die Finanzämter arbeiten hier zunächst mit Pauschalen. Der maßgebliche Gewinn, der der Vorauszahlung für 2019 zugrunde liegt, wird pauschal um 15 Prozent verringert - entsprechend sinkt auch die Vorauszahlung. Der zu viel gezahlte Betrag soll direkt erstattet werden. Sollte sich später herausstellen, dass das Unternehmen in diesem Jahr doch Gewinn gemacht hat, muss es die Finanzspritze zurückzahlen.
Um zu verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen, wird gehandelt: Wer aufgrund von Corona in den nächsten Monaten in Zahlungsschwierigkeiten gerät, muss bis zum 30.09.2020 keine Insolvenz anmelden.
Auch die einzelnen Bundesländer bieten Soforthilfe-Maßnahmen an, hier findest du eine hilfreiche Übersicht [PDF, 26 kb].
Restaurants, Cafés und Bars gehören zu den Unternehmen, die vom Corona-Stillstand am heftigsten betroffen sind. Die Gastronomie bekommt deshalb eine „Starthilfe“, die dann greift, wenn Biergärten, Restaurants und andere wieder öffnen dürfen. Für ihre Speisen müssen sie ab Juli für ein Jahr nur noch 7 statt 19 Prozent Mehrwertsteuer zahlen - ähnlich, wie das bisher schon für den Außer-Haus-Verkauf per Lieferdienst gilt. Für Getränke dagegen gibt es keine Reduzierung.
- Die EU-Finanzminister haben ein starkes Zeichen für Zusammenhalt und Solidarität gesetzt: Ein Corona-Rettungspaket über 500 Milliarden Euro gegen die Folgen der Corona-Krise vor allem in den stark belasteten Mitgliedstaaten im Süden Europas.
Dabei geht es um Kreditlinien für besonders betroffene Staaten. Hierfür soll der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) bis zu 240 Milliarden Euro zur Verfügung stellen. Zusätzlich wird es direkte Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen geben. Ein Garantiefonds der Europäischen Investitionsbank (EIB) mit bis zu 200 Milliarden Euro wird dafür aufgelegt. Und: Nach dem Vorbild des Kurzarbeitergeldes in Deutschland wird es außerdem ein 100-Milliarden-Euro-Programm geben, das vielen Betrieben ermöglicht, ihre Beschäftigten zu halten – statt sie in die Arbeitslosigkeit schicken zu müssen. - Die EU-Kommission hat zudem die europäischen Finanz- und Haushaltsregeln gelockert. So können die europäischen Mitgliedstaaten ihre Gesundheitssysteme, die Wirtschaft und insbesondere die von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffenen Menschen unterstützen. Außerdem beschafft sie medizinische Ausrüstung und unterstützt die Länder, die von einem schweren öffentlichen Gesundheitsnotstand betroffen sind.
- Die Europäische Zentralbank hat ein neues Anleihenkaufprogramm beschlossen. 750 Milliarden Euro will die Notenbank in Staats- und Unternehmenspapiere stecken - vorerst. Das hilft Staaten wie Unternehmen: Sie müssen als Anbieter der Wertpapiere nicht so hohe Zinsen bieten, wenn eine Zentralbank als Käufer auftritt.
- Die EU-Finanzminister haben ein starkes Zeichen für Zusammenhalt und Solidarität gesetzt: Ein Corona-Rettungspaket über 500 Milliarden Euro gegen die Folgen der Corona-Krise vor allem in den stark belasteten Mitgliedstaaten im Süden Europas.
Wir schützen und unterstützen die Landwirtschaft
Auch die Land- und Ernährungswirtschaft leidet unter den Folgen der Corona-Pandemie. Die Betriebe brauchen dringend helfende Hände. Wenn (Saison-) Arbeitskräfte fehlen oder Logistikketten unterbrochen sind, kann nicht gepflanzt, gesät, gepflegt, gehegt oder geerntet und verarbeitet werden. Um Engpässe in der Lebensmittelversorgung zu vermeiden, haben wir ein umfangreiches Maßnahmenpaket geschnürt.
- Land- und Ernährungswirtschaft werden als systemrelevante Infrastruktur anerkannt!
Somit ist es etwa hinsichtlich Quarantänemaßnahmen und Betriebsschließungen möglich, dass diese Infrastruktur unter Berücksichtigung des notwendigen Gesundheitsschutzes aufrecht erhalten bleibt. - Ausweitung der ‚70-Tage-Regelung‘
Saisonarbeitskräfte, dürfen bis zum 31. Oktober eine kurzfristige Beschäftigung für bis zu 115 Tage sozialversicherungsfrei ausüben. Bisher war das für bis zu 70 Tage möglich. Das verringert auch die Mobilität und somit die Infektionsgefahr. Saisonarbeitskräfte, die bereits in Deutschland und auch dazu bereit sind, können so länger hier arbeiten. Das hilft den Betrieben bei der Ernte und Aussaat. Das Kriterium der Berufsmäßigkeit für die Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft gilt weiterhin. - Arbeitnehmerüberlassung
Das Bundesarbeitsministerium wird hierzu eine Auslegungshilfe vorlegen, wonach Arbeitnehmerüberlassung in der Corona-Krise ohne Erlaubnis möglich ist und das streng auszulegende Kriterium "nur gelegentlich" dem nicht entgegensteht. Die Regelung ist wichtig, um flexibel auf die Krise und auf mögliche Personalverschiebungen zwischen den Wirtschaftszweigen (in Richtung Ernährungs- und Landwirtschaft) reagieren zu können. - Erleichterungen bei der Anrechnung von Einkommen aus Nebentätigkeiten für Bezieher*innen von Kurzarbeitergeld
Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung wird übergangsweise bis Ende Oktober 2020 bis zur Höhe des Nettolohns aus dem eigentlichen Beschäftigungsverhältnis nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Mit dieser Regelung wird der finanzielle Anreiz zur Aufnahme einer Nebenbeschäftigung als Saisonarbeitskraft erhöht. - Die Hinzuverdienstgrenze bei Vorruheständlerinnen wird in der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich angehoben und in der Alterssicherung der Landwirte vollständig aufgehoben. Die Regelung gilt für die gesamte Dauer des Jahres 2020. Auf diese Weise werden Anreize für eine vorübergehende Beschäftigung in der Landwirtschaft geschaffen.
- Arbeitszeitflexibilisierung
Die bisher im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Ausnahmeregelungen (10 Stunden Grenze/ 6-Tage Woche) reichen nicht aus, um auf außergewöhnliche Notfälle, insbesondere epidemische Lagen von nationaler Tragweite, schnell, effektiv und bundeseinheitlich reagieren zu können. Das Bundesarbeitsministerium erhält eine Verordnungsermächtigung, um in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, angemessene arbeitszeitrechtliche Regelungen zu erlassen. Im Rahmen der Verordnung werden die landwirtschaftliche Erzeugung, Verarbeitung, Logistik und der Handel mit Lebensmitteln ausdrücklich berücksichtigt. - Kündigungsschutz
Landwirten, die aufgrund der Corona-Krise Schwierigkeiten haben, ihre Pacht zu bedienen, darf bis zum 30. Juni nicht einseitig gekündigt werden. - Auch für landwirtschaftliche Betriebe stehen die Soforthilfen für kleine Unternehmen und Solo-Selbständige zur Verfügung, um Arbeitsplatzabbau zu vermeiden und den Betrieb für die Zukunft zu sichern.
- Wer Interesse an der Mitarbeit in der Landwirtschaft hat und somit einen wichtigen Beitrag für die Lebensmittelversorgung leisten möchte, kann schnell und sehr unkompliziert seine oder ihre Hilfe anbieten.
- Land- und Ernährungswirtschaft werden als systemrelevante Infrastruktur anerkannt!
Wir schützen und unterstützen Familien
- Egal, ob in Kurzarbeit, Arbeitslosigkeit oder Selbstständigkeit: Wenn das Einkommen nur für sich selbst, aber nicht für die gesamte Familie reicht, können Eltern ab sofort leichter einen Kinderzuschlag bekommen. Und zwar bis zu 185 Euro pro Monat und Kind. Jetzt in der Krise wird dabei nicht das Einkommen aus den letzten sechs Monaten geprüft, sondern nur das vom letzten Monat.
Jetzt online checken, ob ein Anspruch besteht!
- Bisherige Kinderzuschlag-Bezieher*innen, die den Höchstsatz von 185 Euro erhalten, bekommen die Leistung für weitere sechs Monate automatisch verlängert. Sie müssen keine neuen Nachweise erbringen. Das entlastet auch die Familienkasse, um die jetzt neu eintreffenden Anträge zügig zu bearbeiten.
- Egal, ob in Kurzarbeit, Arbeitslosigkeit oder Selbstständigkeit: Wenn das Einkommen nur für sich selbst, aber nicht für die gesamte Familie reicht, können Eltern ab sofort leichter einen Kinderzuschlag bekommen. Und zwar bis zu 185 Euro pro Monat und Kind. Jetzt in der Krise wird dabei nicht das Einkommen aus den letzten sechs Monaten geprüft, sondern nur das vom letzten Monat.
Eltern von Kindern bis 12 Jahren, die wegen der angeordneten Schul- und Kitaschließungen zu Hause bleiben müssen und dadurch Einkommen verlieren, bekommen Anspruch auf Entschädigung vom Staat. Gezahlt werden sollen 67 Prozent des Nettoeinkommens, aber maximal 2016 Euro im Monat für eine Dauer von höchstens sechs Wochen. So sichern wir Familien gegen übermäßige Einkommenseinbußen.
Anspruch haben Eltern, die „keine anderweitige zumutbare Betreuung“ finden. Keinen Anspruch haben Erwerbstätige, die Kurzarbeitergeld bekommen oder andere Möglichkeiten haben, ihrer Arbeit „vorübergehend bezahlt fernzubleiben“, zum Beispiel durch Abbau von Überstunden.
Die Auszahlung der Entschädigung wird vom Arbeitgeber übernommen, der sich das Geld von den zuständigen Behörden anschließend erstatten lassen kann.
Für Kita-Kinder und jüngere Schüler*innen von Eltern, die in Berufen arbeiten, die für das öffentliche Leben, Sicherheit und Versorgung unabdingbar sind (zum Beispiel Pflegekräfte, Ärzt*innen, Busfahrer*innen, Polizeikräfte und Feuerwehrkräfte), bieten die Kommunen eine Notbetreuung an.
Auch in Zeiten von Schulschließungen sollen Kinder und Jugendliche weiter lernen können. Deshalb haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, zusätzliche Hilfen für den digitalen Unterricht zu ermöglichen. Insgesamt stehen 100 Millionen Euro aus dem DigitalPakt Schule zur Verfügung, um so den schnellen Auf- und Ausbau von Infrastrukturen wie z.B. Lehr- und Lernplattformen zu unterstützen. Damit können die Rahmenbedingungen für digitale Angebote an Schüler*innen schnell und unbürokratisch verbessert werden.
Aufgelegt wird ein „Sofortausstattungsprogramm“ über 500 Millionen Euro. Das Geld sollen die Schulen für Online-Lehrangebote nutzen. Außerdem bekommen davon bedürftige Schüler*innen einen Zuschuss von 150 Euro für den Kauf etwa eines Tablets oder Laptops für den Unterricht zu Hause.
Bildungsexpert*innen hatten immer wieder davor gewarnt, dass Schüler*innen aus ärmeren Familien während der Schulschließungen abgehängt werden könnten, wenn sie keine entsprechenden Geräte zu Hause hätten. Bund und Länder besprechen nun, wer konkret das Geld über welchen Weg bekommt und ab wann es ausgezahlt wird. Denn für die Schulen ist in Deutschland jedes Bundesland selbst zuständig.
Viele soziale Einrichtungen und Dienstleister können ihre wichtige Arbeit derzeit nicht dort leisten, wo sie es sonst tun: Sprachkurse fallen aus, Kindergärten, Beratungsstellen oder Jugendclubs bleiben zu. Die Beschäftigten, die sonst diese wichtige Arbeit leisten, können jetzt in der Krise mithelfen. Die Bundesregierung erwartet von sozialen Dienstleistern und Einrichtungen auch, dass sie sich jetzt alle aktiv in die Bewältigung der Folgen der Coronakrise einbringen. Ihre Zuschüsse werden weiter gewährt, wenn sie ihren Bestand nicht durch andere Mittel sichern können.
Wir schützen und unterstützen Mieter*innen
Wir schützen Mieter*innen vor Kündigung in der Corona-Krise, um ihnen die Angst vor dem Verlust ihrer Wohnung oder ihres Ladens zu nehmen.
Deshalb wurde das Recht der Vermieter*innen zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter*innen das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter*innen zur Zahlung der Miete bleibt dabei grundsätzlich bestehen.
Mieterinnen und Mieter sollten zeitnah mit ihren Vermieter*innen Kontakt aufnehmen und müssen glaubhaft versichern, dass sie wegen der Auswirkungen der Krise vorübergehend keine Miete zahlen können. Dazu dienen z.B. eine Bescheinigung der Arbeitgeber über den Verdienstausfall, ein Antrag auf staatliche Leistungen oder eine eidesstattliche Versicherung.Wer wegen der Corona-Krise nicht mehr die Miete begleichen kann, kann auch Wohngeldbeantragen.
Wir schützen und unterstützen Verbraucher*innen
- Zahlungspflichten aus Verbraucherdarlehensverträgen, die bis zum 30. Juni 2020 fällig werden, sind gesetzlich um drei Monate gestundet, wenn der Schuldner/ die Schuldnerin infolge der Pandemie nicht zahlen kann.
- Soweit für die Zeit nach dem 30. Juni 2020 keine einvernehmliche Lösung zwischen Darlehensgeber und Verbraucher*in gefunden werden kann, sind die Zahlungen wiederaufzunehmen.
- Damit aber in einer Übergangszeit die laufenden und die gestundeten Raten nicht doppelt bezahlt werden müssen, wird der Vertrag insgesamt um drei Monate verlängert. Der Darlehensnehmer bzw. die Darlehensnehmerin soll also auch nach Ablauf der Stundung monatlich nur eine reguläre Rate weiterabzahlen müssen. Eine Kündigung des Darlehens wird insoweit ausgeschlossen.
Diese Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.
- Verbraucher*innen schützen wir davor, dass die Grundversorgung wie Gas-, Wasser- oder Stromlieferung, Telefon- oder Internetanschluss gesperrt oder gekündigt werden. Dazu schaffen wir ein Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher*innen ebenso wie für Kleinstunternehmen, die sich durch Corona in einer Notlage befinden. Betroffene können die vertraglichen Zahlungsverpflichten vorübergehend aussetzen.
Diese Regelung gilt für Verträge, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden und ist ebenfalls vorerst bis zum 30. Juni 2020 befristet.
- Zahlungspflichten aus Verbraucherdarlehensverträgen, die bis zum 30. Juni 2020 fällig werden, sind gesetzlich um drei Monate gestundet, wenn der Schuldner/ die Schuldnerin infolge der Pandemie nicht zahlen kann.
Wir schützen und unterstützen Studierende
Der aufgeschobene Vorlesungsbeginn Hochschulen wird keine Auswirkungen auf den BAföG-Anspruch von Studierenden haben. Die Bundesregierung sichert BAföG-geförderten Studierenden auch bei Verzögerung des Semesterbeginns, Schließungen von Hochschulen oder Einreisesperren die Ausbildungsförderung zu. Das gilt ebenfalls für Schülerinnen und Schüler, die BAföG beziehen.
Wir schützen und unterstützen die Kultur- und Kreativwirtschaft sowie Solo-Selbstständige
Veranstaltungsabsagen, Auftragsstornierungen oder wegbrechende Einnahmen aus Ticketverkäufen und der ersatzlose Wegfall von Gagen: Das Coronavirus trifft Künstler*innen, Solo-Selbstständige und Freelancer im Kultur- und Kreativbereich besonders hart. Die Bundesregierung unterstützt deshalb die Kultur-, Kreativ- und Medienwirtschaft mit der Ausweitung des Kurzarbeitergeldes, Liquiditätshilfen und der Stundung von Steuerzahlungen massiv.
Bisher hat die Bundesregierung folgende Sofortmaßnahmen beschlossen:
- Sicherheit für verausgabte Fördermittel
Bei vom Bund geförderten Projekten und Veranstaltungen, die wegen des Coronavirus abgesagt werden müssen, soll auf Rückforderungen bereits verausgabter Fördermittel soweit wie möglich verzichtet werden. Fördermittel, die infolge ausgefallener Veranstaltungen vom Zuwendungsempfänger aufgrund ersparter Ausgaben nicht benötigt werden, sind grundsätzlich zurückzuerstatten. - Schärfung bestehender Programme
Bestehende Förderprogramme des Bundes werden so geschärft und eingesetzt, dass sie Kultureinrichtungen und insbesondere in Not geratenen Künstlerinnen und Künstlern sowie in der Kultur- und Kreativwirtschaft tätigen Freiberuflerinnen und Freiberuflern gezielt zugutekommen. - Bundes- und Länderförderer starten Hilfsprogramm für die Film- und Medienbranche
Um die Film- und Medienbranche zu unterstützen, haben die Bundes- und Länderförderer ein gemeinsames Hilfsprogramm mit Maßnahmen für die Bereiche Produktion, Verleih und Kino entwickelt, das schnell und unbürokratisch umgesetzt werden soll. Höhe: 15 Millionen Euro.
Das Hilfsprogramm bezieht sich auf von verschiedenen Fördereinrichtungen gemeinsam geförderte Projekte und soll dort greifen, wo alle anderen im Kontext der Corona-Krise ergriffenen Hilfsmaßnahmen und Förderprogramme des Bundes und der Länder nicht in Anspruch genommen werden können.
Die einzelnen Maßnahmen des Hilfsprogramm zum Download [PDF].
- Sicherheit für verausgabte Fördermittel
Wir schützen kleinste Gewerbetreibende vor Kündigung in der Corona-Krise, um ihnen die Angst vor dem Verlust ihres Geschäfts zu nehmen.
Kündigung sind verboten, wenn Einkommensausfälle dazu führen, dass man die Miete nicht zahlen kann. Das gilt zunächst für Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2020. Nachweisen soll man das nicht groß müssen: Man muss lediglich als Mieter*in darlegen, dass der Engpass eine Folge der Corona-Krise ist und man sich um andere Leistungen bemüht hat. Die Verpflichtung der Mieter*innen zur Zahlung der Miete soll aber im Grundsatz bestehen bleiben.
Übrigens: Genauso wie Angestellte haben auch Selbstständige und Freiberufler*innen heute schon die Möglichkeit, ergänzende Grundsicherung beim Jobcenter zu beantragen. Anfang Januar wurde der Zugang zum Arbeitslosengeld erleichtert: Wer innerhalb der von 24 auf 30 Monate verlängerten Rahmenfrist auf Versicherungszeiten von zwölf Monate kommt, kann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen. Die erweiterte Rahmenfrist gilt auch für die Sonderregelung für überwiegend kurz befristete Beschäftigungen (sogenannte ‚Künstlerregelung‘), die unter bestimmten Voraussetzungen eine auf sechs Monate verkürzte Mindestversicherungszeit vorsieht und bis Ende 2022 gilt. Und: Arbeitsverträge bis 14 Wochen Dauer werden jetzt als kurz befristet anerkannt – statt wie bisher nur bis 10 Wochen.
Bei Anträgen auf Grundsicherung werden zudem die Vermögensprüfung und die Prüfung der Höhe der Wohnungsmiete für ein halbes Jahr ausgesetzt.
Hilfskredite sind ab sofort über die Hausbank zu beantragen – oder auch eine andere Geschäftsbank, Sparkasse, Genossenschaftsbank, Direktbank, Bausparkasse, Versicherung oder ein Finanzvermittler. Wichtig: Die direkte Beantragung bei der KfW ist nicht möglich.
Bei der KfW findest Du einen Finanzierungspartner in wenigen Schritten.
Für mittelgroße Firmen wird ein unbegrenztes Kreditprogramm über die staatliche Förderbank KfW bereitstehen. Die Firmen in Deutschland können zudem ihre Steuern später begleichen.
Nähere Informationen dazu im FAQ in der Antwort auf die Frage „Welche steuerlichen Erleichterungen sind geplant?“.
- Direkte Finanzspritzen
Solo-Selbstständige, Kleinstunternehmer*innen und kleine Familienbetriebe, die gerade kaum Kredite bekommen, können je nach Größe der Belegschaft für drei Monate 9000 bis 15 000 Euro erhalten. Der Zuschuss ist nicht zurückzuzahlen. Das soll unbürokratisch funktionieren, Antragsteller*innen müssen nur versichern, dass sie durch Corona wirtschaftliche Schwierigkeiten (Existenzbedrohung beziehungsweise Liquiditätsengpass) haben. Ausgeführt wird das Sofortprogramm über die Länder, die zudem oft eigene Hilfsprogramme aufgelegt haben, die kombiniert werden können. Der Bund stellt für diese Soforthilfe 50 Milliarden Euro bereit. Außerdem werden die Insolvenzregeln geändert: Wer aufgrund von Corona in den nächsten Monaten in Zahlungsschwierigkeiten gerät, muss vorerst keine Insolvenz anmelden.
Weitere Informationen zur konkreten Antragstellung auf der Seite des Finanzministeriums. - Leichter Zugang zur Grundsicherung
Selbstständige (und Angestellte) können ab sofort leichter Grundsicherung erhalten, so dass ihr Lebensunterhalt und der Verbleib in der eigenen Wohnung in der Krise trotz Verdienstausfall gesichert werden. Antragsteller*innen müssen in den nächsten Monaten weder Vermögensverhältnisse offenlegen noch ihr Vermögen antasten.
Weitere Informationen auf der Seite des Finanzministeriums. - Im Falle von Einkommenseinbußen können Betroffene zudem bei der Künstlersozialkasse und bei den Finanzämtern die Senkung ihrer Beiträge oder Steuervorauszahlungen beantragen; auch Stundungen sind möglich.
- Direkte Finanzspritzen
Wir unterstützen Gesundheitswesen und Forschung
Die Bundesregierung tritt entschlossen den Auswirkungen des Coronavirus entgegen. Die Krankenhäuser erhalten eine große Finanzspritze von mehr als drei Milliarden Euro. Das Bundesfinanzministerium hat dem Bundesgesundheitsministerium und dem Bundesforschungsministerium zudem bereits kurzfristig rund 1,1 Milliarden Euro zur Bekämpfung des Coronavirus zur Verfügung gestellt. Unter anderem werden davon Schutzausrüstungen wie Masken und Schutzanzüge beschafft, die Weltgesundheitsorganisation (WHO), das Robert Koch-Institut bei der Corona-Bekämpfung unterstützt und die Entwicklung eines Impfstoffs gefördert.
Wir schützen und unterstützen Familien
- Um die Krankenhäuser für die Versorgung von schwer erkrankten Corona-Patienten zu entlasten, sollen - soweit medizinisch vertretbar - alle planbaren stationären Behandlungen und Operationen auf unbestimmte Zeit verschoben werden.
- Die dadurch entstehenden wirtschaftlichen Folgen für die Krankenhäuser werden seitens der gesetzlichen Krankenkassen ausgeglichen. Keine Klinik wird dadurch ins Defizit kommen. Zudem gibt es einen Bonus für jedes Intensivbett, das zusätzlich vorgehalten wird.
- Wir unterstützen Menschen, die in dieser schwierigen Zeit helfen können, insbesondere die Krankenhäuser und unser Gesundheitssystem, die Infrastruktur, öffentliche Ordnung und Versorgung aufrechtzuerhalten. Auch für Menschen in Rente oder Saisonarbeit, vor allem in der Landwirtschaft, wird unbürokratisch ermöglicht, während der Krise verstärkt mit anzupacken. Dafür wird ein höherer Hinzuverdienst bei der Rente ermöglicht und der zeitliche Rahmen für kurzfristige Minijobs von drei auf fünf Monate verlängert. Auch gibt es bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften, um öffentliche Sicherheit und Ordnung, Gesundheitswesen und pflegerische Versorgung, Daseinsvorsorge und die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen.
Verschiedene Maßnahmen wurden getroffen, um die Gesundheit von Pflegebedürftigen (die aufgrund ihres Alters und ihrer Vorerkrankungen besonders von Corona bedroht sind) sowie von Mitarbeiter*innen der Pflege- und Betreuungsdienste zu schützen:
- Um unnötige Kontakte zu vermeiden und Neuinfektionen zu verhindern, werden etwa Qualitätsprüfungen zeitweise eingestellt,
- die Durchführung von Begutachtungen und Beratungsbesuchen bei Pflegebedürftigen geändert beziehungsweise ausgesetzt.
- Darüber hinaus wird den Pflegeeinrichtungen durch eine Kostenerstattungsregelung die Sicherheit gegeben, durch Corona bedingte Mehrausgaben oder Mindereinnahmen erstattet zu bekommen.
- Um unnötige Kontakte zu vermeiden und Neuinfektionen zu verhindern, werden etwa Qualitätsprüfungen zeitweise eingestellt,
Niedergelassene Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen werden dabei unterstützt, die ambulante Versorgung der Versicherten sicherzustellen, und vor wirtschaftlichen Belastungen geschützt. Im Falle von zu hohen Umsatzeinbußen werden sie mit Ausgleichszahlungen und mit zeitnahen Anpassungen der Honorarverteilung bewahrt. Zum anderen erstatten die Krankenkassen den Kassenärztliche Vereinigungen zusätzliche Kosten zur Finanzierung außerordentlicher Maßnahmen während der Corona-Notlage, wie zum Beispiel die Einrichtung von Schwerpunktambulanzen.