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Foto: Blick auf das Reichstagsgebäude
dpa
17.11.2020 | Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Der Schutz von Gesundheit und Leben ist ein Grundrecht!

Bundestag und Bundesrat haben den Weg für die Änderungen im Infektionsschutzgesetz freigemacht. Die Reform soll die Maßnahmen zum Schutz vor Corona auf eine sichere rechtliche Grundlage stellen. Es gehe darum, „Gesundheit und Leben tausender Menschen zu schützen“, sagte Vizekanzler Olaf Scholz.

Einen Vergleich der Novelle des Infektionsschutzgesetzes mit dem Ermächtigungsgesetz von 1933, den manche Kritikerinnen und Kritiker ziehen, wies Scholz zurück. Damals hatte sich der Reichstag selbst entmachtet und die Gesetzgebung auf Reichskanzler Adolf Hitler übertragen. Über das Gesetz dürfe „trefflich diskutiert werden“, sagte Scholz. Wer aber von einem Ermächtigungsgesetz spreche, sei „geschichtsvergessen und zynisch“.

Ziel des Gesetzes sei es, die Maßnahmen, die die Bundesländer zum Schutz der Bevölkerung in der Corona-Pandemie per Rechtsverordnung erlassen können, genauer zu definieren und die Beteiligung des Bundestags zu stärken, betonte SPD-Chefin Saskia Esken. So werde konkretisiert, durch welche Maßnahmen im Rahmen einer epidemischen Lage welche Grundrechte zu welchem Zweck und wie lange befristet eingeschränkt werden dürfen, um den Gesundheitsschutz der Bevölkerung zu gewährleisten. Die Bundesregierung müsse dem Bundestag regelmäßig über die Entwicklung der epidemischen Lage berichten. „Diese epidemische Lage beschließt der Bundestag, er befristet sie und er kann sie jederzeit wieder aufheben“, unterstrich Esken. „Durch die Berichtspflicht stärken wir die Rechte des Parlaments.“

Darum geht's

Der Schutz der Verfassung ist die wichtigste Aufgabe im demokratischen Rechtsstaat. Und genau aus diesem Grund wird mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz auch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert. Denn es geht hier um den besten Ausgleich unterschiedlicher Rechte im Grundgesetz.