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Fragen und Antworten
Klare Regeln für Leiharbeit und Werkverträge
Nach Rentenpaket, Mindestlohn und Tarifeinheit setzt die SPD das nächste wichtige sozialpolitische Projekt aus dem Koalitionsvertrag um. Mit dem Gesetzentwurf von Andrea Nahles, der am 10. Mai vom Koalitionsausschuss gebilligt wurde, gibt es klare Regeln für Leiharbeit und Werkverträge: Wir verhindern den Missbrauch und das Umgehen von Arbeitsstandards. Die Leiharbeit wird durch die neue Höchstdauer und den Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ auf ihre eigentliche Funktion zurückgeführt: Sie kann Unternehmen die nötige Flexibilität für Auftragsspitzen bieten. Aber sie darf nicht als Instrument zur Verdrängung der Stammbelegschaft missbraucht werden.
Heute gibt es rund eine Million Leiharbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland. Ihnen steht zukünftig nach neun Monaten die gleiche Bezahlung wie der Stammbelegschaft zu. Bestehende Tarifverträge können fortgeführt werden. Diese sehen bei Einsätzen in bestimmten Branchen bereits jetzt in den ersten neun Monaten eine stufenweise Steigerung des Gehalts vor. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer erhalten dann bereits in den ersten Einsatzmonaten mehr Geld. Daher wurde mit Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden vereinbart, auch hier die Möglichkeit zu schaffen, vom Grundsatz der gleichen Bezahlung länger abzuweichen, wenn ergänzende Branchenzuschlagstarife zwischen den Tarifvertragsparteien in der Zeitarbeitsbranche bestehen.
Nein! Wir führen eine Höchstdauer für die Überlassung von 18 Monaten ein. Damit müssen Leiharbeiternehmerinnen oder eine -arbeitnehmer nach 18 Monaten, wenn sie weiter weiterhin im gleichen Entleihbetrieb arbeiten sollen, von diesem als „normale“ Beschäftigte übernommen werden. Tarifpartner in den einzelnen Einsatzbranchen können sich durch einen Tarifvertrag auf eine längere Überlassung einigen. Auch nicht tarifgebundene Entleiher erhalten die Möglichkeit, im Rahmen der in ihrer Branche geltenden tariflichen Vorgaben die Überlassungshöchstdauerdauer zu verlängern. Mehr Flexibilität gibt es also nur, wenn Schutz und Sicherheit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sozialpartnerschaftlich vereinbart werden.
Ja! Der Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern in von Arbeitskampf betroffenen Betrieben ist künftig nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass nicht Tätigkeiten von Streikenden übernommen werden.
Viele Probleme der Leiharbeit haben sich in den Bereich des Missbrauchs von Werkverträgen verlagert. Ein Kernproblem ist, dass Verträge zwischen Unternehmen als Werkverträge bezeichnet werden, faktisch aber Leiharbeit praktiziert wird. Bislang gibt es rechtliche Lücken, die es schwarzen Schafen ermöglichen, auf dem Rücken der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so vorzugehen. Dem schiebt der Gesetzentwurf einen Riegel vor, insbesondere durch die Pflichten zur Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung und die Abschaffung der sog. „Vorratsverleiherlaubnis“. Damit wird Arbeitgebern, die vermeintliche Werkverträge zur Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzstandards einsetzen, die Möglichkeit entzogen, ihr Verhalten nachträglich als Leiharbeit „umzudeklarieren“ und damit zu legalisieren.
Für ehrliche Arbeitgeber schaffen wir mehr Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von abhängiger und selbstständiger Tätigkeit. Wir definieren gesetzlich, wer Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer. Damit sollen missbräuchliche Gestaltungen des Fremdpersonaleinsatzes durch Beschäftigung in vermeintlich selbstständigen Dienst- oder Werkverträgen verhindert werden. Im Dialog mit den Sozialpartnern konnte dafür eine praktikable Lösung gefunden werden, die sich an den Vorschlägen von Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichtern orientiert. Die sinnvolle Arbeitsteilung wird nicht eingeschränkt, da eine Gesamtabwägung aller Umstände maßgeblich bleibt, aber Betrug wird in Zukunft deutlich erschwert.
Stimmt, und das ändern wir. Denn der Betriebsrat muss über den Einsatz von Werkverträgen im gesamten Geschäftsprozess erst einmal Bescheid wissen, um seine Beteiligungsrechte wahrnehmen und auch einschätzen zu können, ob es sich tatsächlich um Werkverträge oder doch um verdeckte Arbeitnehmerüberlassung handelt. Daher wird klargestellt, dass Betriebsräte das Recht haben, über Art und Umfang der vergebenen Aufgaben und die vertragliche Ausgestaltung der eingesetzten Werkvertragsnehmerinnen und -nehmer im eigenen Betrieb informiert zu werden. Die Schaffung von Transparenz ist ein wichtiger erster Schritt, für bessere Kontrolle und zur Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats.