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Aktuelles

16.03.2016 | Heiko Maas im Interview

Die Rechte von Kreativen stärken

SPD.de: Du hast eine Reform des Urhebervertragsrechts auf den Weg gebracht, um die Urheber zu stärken. Warum ist das notwendig?

Heiko Maas: Viele Kreative sind freiberuflich tätig, ihre wirtschaftliche Lage ist trotz hervorragender Ausbildung und qualifizierter Leistungen oft prekär. Das geltende Recht sieht zwar schon seit dem Jahr 2002 eine „angemessene Vergütung“ vor, in der Realität bekommen Kreative aber nicht immer, was ihnen zusteht. Wenigen Top-Verdienern stehen Kreative gegenüber, die oft unangemessen niedrig bezahlt werden. Wenn Kreative etwa für 100 Jahre sämtliche Nutzungsrechte an ihren Leistungen gegen eine Einmalzahlung abtreten müssen, dann ist die vereinbarte Bezahlung häufig nicht fair. Wer aber bisher versuchte, sich gegen solche „Total Buy-outs“ zu wehren, lief Gefahr, keine Folgeaufträge mehr zu bekommen. Das wollen wir jetzt ändern. Urheber und ausübende Künstler sollen für ihre Leistungen künftig fairer bezahlt werden.

Wie willst Du das erreichen?

Wir wollen ein neues Recht zur anderweitigen Verwertung einführen: Bei pauschaler Vergütung für exklusive Nutzungsrechte ist der Kreative nach zehn Jahren zu einer Zweitverwertung befugt. Der erste Vertragspartner kann die Verwertung zwar fortsetzen – aber eben nicht mehr exklusiv. Wir stärken damit die Verhandlungsposition der Urheber. Und: Wir schaffen einen Anreiz für die Unternehmen, entweder nach dem Beteiligungsprinzip zu vergüten oder mit den Verbänden der Kreativen kollektive Vereinbarungen über faire Pauschalhonorare zu treffen.

Außerdem soll die Häufigkeit der Nutzung durch den Verwerter bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung stärker berücksichtigt werden, als dies bisher der Fall war. Nutzt der Verwerter mehrfach, beispielsweise in verschiedenen Online-Medien, soll sich dies bei der Ermittlung eines fairen Honorars auch niederschlagen.

Die Verwerter, insbesondere Verleger und Filmindustrie, befürchten eine bürokratische Mehrbelastung durch den neuen gesetzlichen Auskunftsanspruch. Ist das nachvollziehbar?

Nein, diese Befürchtungen sind unbegründet. Neu ist, dass die Urheber einen ausdrücklich im Gesetz geregelten Anspruch bekommen, zu erfahren, wie ihr Werk genutzt wurde und wieviel Geld der Verwerter damit verdient hat. Das ist wichtig, denn wenn ihre bisherige Vergütung in einem Missverhältnis zu den Einnahmen steht, kann ihnen eine Nachzahlung zustehen.

In vielen Bereichen der Kulturwirtschaft ist die jährliche Abrechnung aber bereits heute eine Selbstverständlichkeit, hier ändert sich durch den Gesetzentwurf nichts. Viele Verwerter rechnen ihre Leistungen zudem über Sublizenzen oder gegenüber dem Nutzer sehr genau ab, so etwa bei der Nutzung per Stream bei Online-Diensten. In diesen Bereichen können Auskünfte ohne weiteres erteilt werden, denn die entsprechenden Daten fallen ohnehin an. Das Auskunftsrecht verpflichtet jedenfalls nicht zur Beschaffung zusätzlicher Daten. Im Übrigen haben wir Bereichsausnahmen z.B. für untergeordnete Beiträge oder bei unverhältnismäßigem Aufwand vorgesehen.

Der Gesetzentwurf sieht eine Verbandsklage für die Durchsetzung von gemeinsamen Vergütungsregeln vor. Was versprichst Du Dir davon?

Mit der Verbandsklage können Verbände von Kreativen exemplarisch Fälle aufgreifen, in denen bestehende gemeinsame Vergütungsregeln missachtet werden. Der einzelne Künstler ist damit künftig nicht mehr auf sich allein gestellt ist, wenn es darum geht, sein Recht auf eine faire Bezahlung durchzusetzen. Wir sehen die Verbandsklage im Übrigen auch als präventives Mittel, damit sich alle Beteiligten an getroffene Verabredungen halten.

Die neuen Regelungen sollen grundsätzlich für alle Branchen gelten, nach dem Motto „one size fits all“. Wird man damit den unterschiedlichen Rahmenbedingungen überhaupt gerecht?

Es ist richtig, dass es – von wenigen Vorschriften zum Filmrecht abgesehen – kein spezifisches Urhebervertragsrecht für einzelne Werktypen gibt. Deswegen muss die Reform auf sehr allgemeinen Regeln aufsetzen.

Branchenbesonderheiten werden aber durch Bereichsausnahmen auch bei der Formulierung der allgemeinen Regeln berücksichtigt. Im Übrigen kann auf branchenspezifische Besonderheiten mit gemeinsamen Vergütungsregeln reagiert werden. Diese Absprachen dürfen von den gesetzlichen Regeln abweichen, da für sie die Vermutung spricht, dass sie auf Augenhöhe ausgehandelt wurden und damit den Geboten der Fairness entsprechen.

Wo siehst Du weiteren Handlungsbedarf im Urheberrecht, der über das Urhebervertragsrecht hinausgeht?

Neben dem Urhebervertragsrecht, wollen wir das Recht für die Verwertungsgesellschaften neu ordnen. Mit unserem Gesetzentwurf, der jetzt im Bundestag beraten wird, regeln wir beispielsweise die gebietsübergreifende Vergabe von Musikrechten im Online-Bereich neu. Damit wird es künftig einfacher für Streaming-Dienste wie Spotify, digitale Musikangebote einem breiten Nutzerkreis zur Verfügung zu stellen.

Auch mit unserem Gesetzentwurf zur Bildungs- und Wissenschaftsschranke, den wir demnächst vorlegen werden, wollen wir das Recht weiter an die Digitalisierung anpassen. Wir wollen damit sicherstellen, dass Schüler, Lehrer, Studierende und Wissenschaftler die Chancen der Digitalisierung stärker nutzen können.