In Deutschland steigen die Infektionen mit dem Coronavirus. Viele Beschäftigte fragen sich, ob Homeoffice möglich ist. Oder ob sie zu Hause bleiben können, wenn die Kita ihrer Kinder wegen des Coronavirus geschlossen wird. Die wichtigsten Fragen und Antworten:
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Corona: Was Beschäftigte wissen müssen
Fieber? Husten? Atemnot? Gliederschmerzen? Könnte es das Coronavirus sein? Was tun?
Bei Verdacht auf Coronavirus besser beim Hausarzt oder bei unten stehenden Hotlines anrufen, statt im Wartezimmer zu sitzen. Denn dann könnten sich andere Wartende anstecken.
- 116 117: Ärztlicher Bereitschaftsdienst
- 115: Einheitliche Behördennummer
- 0800 011 77 22: Unabhängige Patientenberatung Deutschland
- 030 346 465 100: Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums
Wer Angst hat, sich am Arbeitsplatz oder außerhalb der eigenen vier Wände anzustecken, kann als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nicht einfach zuhause bleiben. Das gilt nur für Personen, die tatsächlich arbeitsunfähig sind, erklärt der DGB Rechtsschutz.
Wenn im Betrieb aber die Arbeit im Homeoffice ohnehin üblich ist, kann das in Absprache mit dem Arbeitgeber in Anspruch genommen werden. Wo eine solche Möglichkeit bisher nicht besteht, kann man dennoch zu Hause arbeiten, wenn in derselben Stadt oder im selben Landkreis Infektionsfälle aufgetreten sind. Das erklärt Wolfgang Däubler, Professor für Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht an der Universität Bremen in einem Interview mit dem Bund-Verlag.
Das gelte aber nur dann, wenn die Arbeit zu mindestens 80 Prozent von zu Hause aus erledigt werden kann und Besprechungen per Telefon oder Videokonferenz möglich sind.
Anders sieht die Rechtslage laut DGB Rechtsschutz aus, wenn man den Verdacht hat, sich mit dem Coronavirus angesteckt zu haben – zum Beispiel, weil man in Kontakt mit einer Person war, bei der eine Infektion festgestellt wurde. In diesem Fall liegt ein sogenannter vorübergehender persönlicher Verhinderungsgrund vor, so dass man der Arbeit fernbleiben darf und trotzdem sein Entgelt ausgezahlt bekommt, soweit dies nicht durch Tarif- oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde. Ist zur medizinischen Abklärung eines Corona-Verdachts das Fernbleiben von der Arbeit nötig, muss der Arbeitgeber unverzüglich informiert werden. Zur Angabe des genauen Grundes des Arztbesuches ist man seinem Arbeitgeber gegenüber allerdings nicht verpflichtet.
Nein, grundsätzlich hat ein Arbeitgeber kein Recht zu erfahren, woran seine Arbeitnehmerin bzw. sein Arbeitnehmer erkrankt ist. Der bzw. die Beschäftigte muss lediglich dem Arbeitgeber die eigene Arbeitsunfähigkeit anzeigen und ihre voraussichtliche Dauer mittels Attest nachweisen. Allerdings muss eine Erkrankung am Coronavirus unverzüglich dem Gesundheitsamt gemeldet werden. Es leitet weitere Maßnahmen ein um eine weitere Ausbreitung zu vermeiden und informiert unter anderem den Arbeitgeber, um die übrige Belegschaft zu schützen.
Einen Anspruch darauf, zuhause zu bleiben, um minderjährige Kinder zu betreuen, haben Beschäftigte laut DGB Rechtsschutz nicht. Sie müssten Urlaub nehmen oder Überstunden abbauen, das aber vom Arbeitgeber genehmigen lassen: „Beschäftigten mit Kindern, die aufgrund einer Epidemie keine Betreuung haben, bleibt letztlich nur, die Situation offen mit dem Arbeitgeber anzusprechen und gemeinsam nach einer Lösung zu suchen. In erster Linie ist es aber Sache der Eltern, für die Betreuung zu sorgen", so der DGB Rechtsschutz.
Wenn wirklich keine andere Betreuung für die (kleinen) Kinder möglich ist, dürfen Eltern im Notfall sich um ihre Kinder kümmern, statt zu arbeiten – und bekommen weiter ihr Gehalt. Denn nach §616 des BGB bekommt man weiter sein Gehalt, wenn man ohne eigenes Verschulden und aus einem persönlichen Grund nicht zur Arbeit kommen kann. Entscheidend ist hier vor allem die Dauer. Handelt es sich um eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“, wird auch weiterhin das Gehalt gezahlt. Unklar ist allerdings, was „verhältnismäßig“ ist. Gerichte lassen eine Spanne von drei Tagen bis zu zwei Wochen zu. Das sollten Eltern also unbedingt mit ihrem Arbeitgeber klären.
Ist ein Arbeitgeber der Ansicht, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nicht arbeitsfähig ist, kann er die Person nach Hause schicken, erklärt der DGB Rechtsschutz. In diesem Fall könne er natürlich keine Arbeit von Zuhause aus verlangen. Bei Arbeitsunfähigkeit bestehe insoweit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Beschäftigte zu verpflichten, Urlaub zu nehmen, sei aber nicht rechtens. Auch kann der Arbeitgeber nicht einfach anordnen, dass Beschäftigte zu Hause bleiben und etwa Überstunden abbauen sollen. Das ist nur mit der Einwilligung der Mitarbeiterin beziehungsweise des Mitarbeiters möglich.
Bestehen Regeln zur Arbeit im Homeoffice, können Arbeitgeber ihre Beschäftigten im Rahmen der getroffenen Abmachungen ins Homeoffice schicken, und sie von dort aus arbeiten lassen.
Schließt ein Betrieb aus eigener Entscheidung heraus, muss der Arbeitgeber auch das Entgelt für seine Beschäftigten weiterzahlen. Gleiches gilt, wenn eine Behörde ein Unternehmen schließt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behalten ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können, heißt es beim DGB Rechtsschutz.
Wenn das Gesundheitsamt den Betrieb unter stellt, zahlt in der Regel der Arbeitgeber den Lohn in den ersten sechs Wochen weiter. Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, im Auftrag der Behörden das Geld auszuzahlen, das er sich im Nachhinein aber wieder von den Behörden zurückerstatten lassen kann.
Beschäftigte, die selbst an Corona erkranken und dadurch arbeitsunfähig sind, erhalten nach den „normalen“ Regeln die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Verletzungs- und Erkrankungsrisiken im Betrieb so gering wie möglich sind, heißt es beim DGB Rechtsschutz. Zu den erforderlichen Maßnahmen hierfür kann es auch zählen, dass der Arbeitgeber Desinfektionsmittel bereitstellt. Welche Schritte ein Betrieb unternehmen sollte, hänge aber immer von den Faktoren dort ab - zum Beispiel, ob die Mitarbeitenden Kundenkontakt haben oder nicht.
Arbeitgeber sind in der Pflicht, ihre Beschäftigten über Risiken und Möglichkeiten aufzuklären. Dazu gehört es dann beispielsweise, Informationen zur Husten- und Niesetikette bereitzustellen und Regeln für den Umgang miteinander festzulegen, wie die IHK für München und Oberbayern erklärt. Atemschutzmasken, Handschuhe oder sonstige Schutzausrüstung könne ebenfalls unter Umständen zu zumutbaren Maßnahmen gehören - das hängt aber vom Betrieb ab.
Zeigt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter Symptome von Covid-19, ist das zuständige Gesundheitsamt der erste Ansprechpartner für Betriebe, wie der Deutsche Industrie- und Handelskammertag erklärt. Das Gesundheitsamt ist dann für den Meldeweg zuständig und prüft, welche weiteren Maßnahmen zu ergreifen sind. Außerdem informiert die Behörde, wie sich Arbeitgeber weiter zu verhalten haben.
Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz entsprechende Symptome, sollten Arbeitgeber sie beziehungsweise ihn nach Hause oder zum Arzt schicken, damit geklärt wird, ob es sich wirklich um das Coronavirus handelt, empfiehlt die IHK für München und Oberbayern.
Wer krank ist und zuhause bleiben muss, bekommt weiterhin sein Gehalt gezahlt - auch bei Covid-19 gelten die gleichen Regeln wie sonst im Krankheitsfall.
Wer dagegen nicht krank ist, aber trotzdem einer Quarantäne-Anordnung unterliegt, hat laut Infektionsschutzgesetz einen Entschädigungsanspruch in Höhe des Verdienstausfalls. Die Entschädigungsleistung hat der Arbeitgeber zu zahlen, der sie sich von der Behörde erstatten lassen kann. Betriebe müssen diese Entschädigung laut Informationen der IHK für München und Oberbayern binnen drei Monaten beim zuständigen Gesundheitsamt beantragen.
Grundsätzlich sind Beschäftigte verpflichtet, Dienstreisen anzutreten. Angst, sich anzustecken, ist laut DGB Rechtsschutz noch kein Grund, eine Dienstreise zu verweigern.
Gibt es jedoch eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amts, müssen Beschäftigte nicht aus dienstlichen Gründen in das entsprechende Land reisen. So rät das Außenministerium derzeit von nicht erforderlichen Reisen nach Italien ab.
Der Arbeitgeber darf sein Weisungsrecht stets nur nach „billigem Ermessen“ ausüben. „Ob die Anordnung einer Dienstreise billigem Ermessen entspricht, ist aber allgemein bei Zielen in Krisenregionen beispielsweise in China nicht immer einfach zu beantworten“, erklärt die IHK München und Oberbayern. So dürften Beschäftigte aktuell bei Reisen nach China auch dann Bedenken haben, wenn das Ziel nicht direkt von der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes umfasst sei.
Grundsätzlich sei es ratsam, dass sich Arbeitgeber und Beschäftigte absprechen und eine Lösung finden, die für alle verträglich ist.Die aktuellen Infektionszahlen gibt es ständig aktualisiert auf der Seite des Robert Koch-Instituts.
Hinweis: Die Übersicht wurde nach bestem Wissen und Gewissen zusammengetragen. Aufgrund der sich stetig ändernden Situation gibt es keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität.